Führerscheinklassen

Klasse Beschreibung Erwerb setzt voraus schließt ein Bemerkungen
Kleinkrafträder
AM (M) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km⁄h ab 16 Jahren Es ist erlaubt, den Führerschein mit 15½ Jahren zu absolvieren und anzuwenden.
Krafträder*
A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (15 PS) ab 16 Jahren M Bis zum 18. Lebensjahr muss das Motorrad auf 80 km⁄h mechanisch oder elektrisch gedrosselt gefahren werden.
A beschränkt (A2 bzw. AB) Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW⁄kg ab 18 Jahren A1, M
A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km⁄h, auch mit Beiwagen. ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A1, M Ab dem 25. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb. Ein im Alter von 24 neu erworbener Führerschein fällt in die Klasse A beschränkt und ist erst nach Ablauf der vollen zwei Jahre (und nicht mit Vollendung des 25. Lebensjahrs) automatisch die Klasse A.
PKW
B Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt M, L, S Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse oder als Zug bis 3,5  t Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges)
BE Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75  t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt. B zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75  t
LKW
C Kraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5  t, befristet gültig
C1 Kraftwagen mit 3,5–7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
CE Last- und Sattelzüge ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T siehe C
C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig
Omnibusse
D Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B D1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
D1 Omnibusse mit 9–16 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B siehe D
DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden befristet gültig
D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), befristet gültig
Sonstige
L

Traktor bis 32 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, auch mit Anhänger

Stapler bis 25 km/h, auch mit Anhänger

ab 16 Jahre      
S Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km⁄h


* Als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.